Bei der Düngeverordnung kam es teilweise zu Verwirrungen, da ab 01.01.2021 Flächen, auf denen organische Düngung verboten ist, nicht mehr für die Berechnung der 170 kg N/ha Grenze herangezogen werden dürfen. Dies ist z.B. bei Flächen im Wasserschutzgebiet Zone II und einigen Kulap-/VNP-Maßnahmen der Fall. Diese Flächen müssen für die Berechnung der 170-kg-Grenze abgezogen werden. Wichtig für uns ist, dass Flächen, auf denen eine organische Düngung zwar verboten, aber eine Beweidung erlaubt ist, weiterhin bei der Berechnung mit einfließen.