Fehlalarm – was dann?

Vorschriften bei Schwendfeuern auf der Alm

Schwendarbeiten sind notwendige Arbeiten um Futterflächen zu er- und die Almen offen zu halten-darin sind sich alle einig. Leider ist es eine recht mühselige und immer wiederkehrende Arbeit, auch wenn ein ausgetüfteltes Weidemanagement zur Reduzierung beitragen kann. Nur auf wenigen Flächen kann maschinell gearbeitet werden, meistens ist Handarbeit angesagt. Die notwendige Beseitigung des Schwendgutes kann durch Aufschichten von Haufen – die dann von den Rindviechern wieder zerlegt werden- oder Verlagerung an die Waldränder -aufwendig, wenn weiter entfernt- erfolgen, in den meisten Fällen wird das Schwendgut aber durch Verbrennen beseitigt. Auf Grund der hierbei entstehenden Gefahren wird diese Vorgehensweise oftmals nicht mehr gern gesehen, ist jedoch rechtlich zulässig. Umso wichtiger ist es, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV) definiert sind:

  • Das Verbrennen ist nur an Werktagen (Mo-Sa) von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr erlaubt.
  • Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung und ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern
  • Ausreichende Abstände von Wohngebäuden, öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen sind einzuhalten.
  • Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.
  • Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
  • Um die Bearbeitungsfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen frei zu halten sind. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
  • Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

Darüber hinaus wurde bisher empfohlen, die zuständige Integrierte Leitdienststelle (ILS) zu informieren, damit mögliche Notfallmeldungen seitens übereifriger Wanderer von den Behörden richtig eingestuft und Fehlalarme verhindert werden können. Dies war keine gesetzliche Bestimmung, wurde aber seitens der ILS mitgetragen.

Waldbrandgefahr macht sensibel
Vermutlich die zunehmende Gefahr von Waldbränden auf Grund häufigerer und längerer Trockenperioden hat einige Leitdienststellen dazu veranlasst, diese Feueranmeldungen nicht mehr anzunehmen. Keinesfalls möchte man das Risiko eingehen, dass einem Notruf nicht nachgegangen wird, weil in dem Gebiet auch ein Schwendfeuer angemeldet ist. Und gerade im Gebirge ist es sehr schwer präzise zu bestimmen, woher die Rauchsäulen kommen.
Die Leitdienststellen sind verpflichtet jeden Notruf weiterzugeben und werden dies auch künftig so handhaben. Dies kann in der Folge zu vermehrten Fehlalarmen speziell bei Schwendfeuern auf Almen kommen. Dies ist den Mitarbeitern der ILS durchaus bewusst, nach Rücksprache wurde jedoch mitgeteilt, dass bei tatsächlichen Fehlalarmen keine Kosten für den Landwirt entstünden. Dies ist zwar erfreulich, aber eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Für die meist ehrenamtlichen Feuerwehrleute ist es auf jeden Fall eine mehr als unbefriedigende Situation. Über die Auslegung, ob es sich tatsächlich um einen Fehlalarm gehandelt hat, wird in Zukunft aber bestimmt häufiger diskutiert werden, denn Kosten entstehen in jedem Fall.

Verhaltensempfehlungen bei Schwendfeuer
Wie kann sich der Landwirt jetzt aber schützen, wenn jeder eingehende Anruf an der ILS über eine Rauchschwade am Berg zum Alarm wird. An erster Stelle steht selbstverständlich die Einhaltung aller oben genannten Vorgaben. Empfehlungen darüber hinaus sind:

  • Information der zuständigen Gemeinde und der zuständigen Feuerwehr WANN und WO die Schwendfeuer abgebrannt werden sollen, denn dort landen auch die Notrufe der ILS. Wenn dort niemand zu erreichen ist, dann die Polizei informieren.
    Speziell für kleinere Gemeinden ist dies arbeitstechnisch aber gar nicht umsetzbar, weshalb sich aktuell mehrere Berggemeinden im Einzugsbereich der ILS Rosenheim dafür einsetzen, die frühere Regelung beizubehalten. Rosenheim nimmt bereits seit Januar keine Schwendfeuermeldungen mehr entgegen, Traunstein und Weilheim verhalten sich angeblich weniger restriktiv
  • Bei Meldungen von Waldbrandgefahr keine Schwendfeuer anzünden, sollte lokal andere Witterung (Regenschauer) herrschen, dann dokumentieren.
  • Dokumentation (Handyfoto) über die ordnungsgemäße Durchführung während der Brandmaßnahme.
  • Bei Kontrollverlust über das Feuer unverzüglich selbst die Leitstelle informieren.

Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben hoffen wir ganz einfach, dass es zu keinen unnötigen Feuerwehreinsätzen kommt und bitten auch unsere Mitglieder, verantwortungsvoll beim Brennen vorzugehen, um dieses vielerorts –zu Unrecht- in der Kritik stehende Procedere nicht für die Zukunft zu gefährden.

Susanne Krapfl