Kontoänderungen mitteilen!

Abbuchung der Mitgliedsbeiträge Mitte Februar 2024

Wie jedes Jahr werden wir im Laufe des Februars die Mitgliedsbeiträge für das Jahr 20234 abbuchen. Die Beitragshöhe hat sich gegenüber dem letzten Jahr nicht geändert, Almbauern bezahlen 45 € und Almpersonal und sonstige Mitglieder 27 €. Die Beitragseinhebung erfolgt bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung per EDV. Leider entstehen bei den Abbuchungen jedes Jahr erhebliche Unkosten für den AVO, da uns Kontoänderungen, Namensänderungen, Stilllegungen oder Ähnliches nicht mitgeteilt wurden. Für die dadurch entstehenden Rückbuchungen werden seitens der Banken Gebühren erhoben. Denken Sie bitte auch daran, dass sich bei Bankfusionen die Kontodaten ändern. Für einen Verein unserer Größe mit moderaten Beitragsgebühren sind solche Zahlungen äußerst unerfreulich, vom Mehraufwand ganz zu schweigen.
Wir bitten Sie deshalb, Änderungen bei der Kontoverbindung unverzüglich bei der AVO-Geschäftsstelle schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail

Adresse:
Almwirtschaftlicher Verein Oberbayern
Rudolf-Diesel-Ring 1a
83607 Holzkirchen
Telefon: 08024 / 460 391445
Fax: 08024/ 460391444
E-Mail: almwirtschaft@avo.bayern.de

zu melden. Sie ersparen damit dem Verein unnötige Kosten und Arbeitsaufwand!
Unsere Geschäftszeiten sind:
Mo, Di und Do von 08.00 – 15.00 Uhr.

Keine Kosten verursachen hingegen Namensänderungen, doch es sollte in Ihrem Interesse sein, dass der Almbauer an Sie adressiert ist. Und der Anlass ist ja in den allermeisten Fällen ein angenehmer, als da wären Hochzeit und Hofübergabe. Und daran
wollen wir in der Geschäftsstelle schließlich auch teilhaben.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und ihre Mithilfe!

Corona-Lockerung bei Almbewirtung?

Stand 10.05.

Die Bewirtung auf Almen ist bei den Coronavorgaben den Gaststätten im Tal grundsätzlich gleichgestellt. Ab 10. Mai 2021 darf die Außengastronomie in bestimmten Regionen und unter bestimmten Voraussetzungen (anhaltender Inzidenzwert < 100) öffnen, dies gilt auch für die Bewirtung auf den Almen. Dabei gelten Hygienekonzepte, Masken- und Testpflicht. Für 2-fach-Geimpfte gibt es weitere Erleichterungen.

Was aktuell in den jeweiligen Landkreisen gilt, erfragen Sie bitte bei der Corona-Hotline und entnehmen es den Corona-Internetseiten der Landratsämter, die Sie unter folgenden Links aufrufen können:

Falls Sie weitere Fragen haben können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.

AVO Geschäftsstelle